Änderung des Infektionsschutzgesetzes können wir so nicht zustimmen

Christian Lindner

Mein Schreiben an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und den Bundesminister Jens Spahn vom 11. April 2021:

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Entwurf eines „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" haben wir erhalten. Die Bundesregierung hatte aufgrund eines eilbedürftigen Verfahrens die Möglichkeit eröffnet, Einschätzungen und Vorschläge auch vorab entgegen zu nehmen. Deshalb informiere ich Sie hier über den aktuellen Stand der Beratungen in meiner Fraktion.

Zweifelsfrei stellt die Pandemie durch den SARS-CoV-2-Virus unsere Gesellschaft weiter vor große Herausforderungen. Wir sind mit der Bundesregierung der Auffassung, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden muss. Allerdings verkennen wir auch nicht die enormen sozialen und wirtschaftlichen Risiken, die vom fortgesetzten Stillstand in unserem Land ausgehen.

Die Sorge vor einer dritten Welle der Pandemie und neuer Mutationen des Virus ist deshalb besonders dringlich, weil unser Land beim Impfen und flächendeckenden Testen zu geringe Fortschritte macht. Wir regen deshalb auch bei diesem Anlass an, alle Möglichkeiten zur Beschleunigung des Impfens auszuschöpfen, zum Beispiel durch die Auflösung von Impfreserven, die zeitliche Streckung von Erst- und Zweitimpfung sowie die noch stärkere Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte.
Prinzipiell begrüßt meine Fraktion, dass die Bundesregierung nunmehr ein Regelungskonzept vorlegt, welches bundeseinheitlich klar die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einzelner Maßnahmen beschreibt. Die Freien Demokraten hatten dazu bekanntlich bereits bei der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im vergangenen Jahr einen Formulierungsvorschlag in die Beratungen des Deutschen Bundestages eingebracht. Der Weg über ein ordentliches parlamentarisches Verfahren ist richtig. Dies ist ein Fortschritt gegenüber der Praxis informeller Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten, deren Ergebnisse die Parlamente nur zur Kenntnis nehmen oder nachvollziehen konnten. Wichtige Entscheidungen, insbesondere über Grundrechtseinschränkungen der Bürgerinnen und Bürger, müssen im Parlament getroffen und legitimiert werden.

Hinsichtlich des konkret vorgelegten Gesetzentwurfs haben wir jedoch erhebliche Bedenken, ob die enthaltenen Maßnahmen wirksame und verhältnismäßige Beiträge zur Pandemiebekämpfung darstellen und ob die Bestimmungen insgesamt einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten:

  1. Der Entwurf lässt Erkenntnisse und Erfahrungen aus über einem Jahr der Pandemiebekämpfung unberücksichtigt. Beispielsweise gehen vom Einzelhandel bei den bestehenden Schutzmaßnahmen kaum Infektionsrisiken aus. Noch immer setzt die Bundesregierung einseitig auf repressive Maßnahmen und lässt präventive Maßnahmen außer Acht.
    So findet eine Teststrategie im Entwurf außerhalb des Bildungswesens keine Berücksichtigung. Dabei sind testbasierte Öffnungskonzepte eine Perspektive, soziale und wirtschaftliche Schäden zu reduzieren. Beispielsweise hat selbst die Bayerische Staatsregierung („Team Vorsicht“) noch am 7. April beschlossen, dass bei Inzidenzen von 100 bis 200 Terminshopping-Angebote mit Test möglich sein sollen.
    Auch Raum für innovative Hygienekonzepte oder Modellprojekte, wie sie gerade in den Ländern angelaufen sind, gibt es nach Ihrem Entwurf nicht. Damit wird auch die Möglichkeit eingeschränkt, die Wirksamkeit von alternativen Schutzvorhaben praktisch zu erproben.
     
  2. Die 7-Tage-Inzidenz ist als alleiniger Maßstab für Schutzmaßnahmen ungeeignet. Mit den wenig belastbaren Zahlen nach den Ostertagen aufgrund der gesunkenen Testintensität und verzögerter Meldungen ist erneut deutlich geworden, wie unzuverlässig dieser Indikator ist.
    Die Festlegung einer Inzidenz von 100 mit automatischen Konsequenzen ist auch deshalb nicht sachgerecht, weil eine Differenzierung zwischen kontrollierbarem Clusterausbruch und diffusem Ausbruchsgeschehen nicht mehr möglich wäre.
    Mit fortschreitender Durchimpfung der Bevölkerung schwindet zudem seine Aussagekraft. Tiefgreifende und grundrechtseinschränkende Maßnahmen können nicht nur an diesen Wert geknüpft werden. Die 100er-Inzidenz ist zudem ein politisch festgelegter und kein epidemiologisch begründeter Schwellenwert.
    Die Beurteilung der epidemischen Lage sollte daher nicht nur auf Grundlage der 7-Tage-Inzidenz erfolgen, sondern zusätzlich weitere Kennzahlen einbeziehen. Meine Fraktion hat dazu bereits im Februar (BT-Drs. 19/26536) zusätzliche Indikatoren vorgeschlagen, u.a. die Einbeziehung der Testkapazitäten und den Anteil der Positivbefunde, die Belastung des Gesundheitswesens und den Impffortschritt. Mit diesem Bündel an Indikatoren und bei deutlich mehr Tests symptomfreier Personen könnte das regionale Infektionsgeschehen erheblich besser beurteilt werden.
     
  3. Dem Entwurf fehlt eine gesetzliche Klarstellung im Hinblick auf Geimpfte im Infektionsschutzgesetz. Es gibt mittlerweile überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse, denen zufolge Personen mit vollem Impfschutz mit großer Wahrscheinlichkeit SARS-CoV-2 nicht mehr übertragen können. Dies hat auch das Robert Koch-Institut in seinem Bericht an die Ministerpräsidentenkonferenz Ende März gewürdigt. Deshalb dürfen geimpfte Personen grundsätzlich nur mehr von jenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sein, die zwingend erforderlich sind.
    Begründete Ausnahmen sind nur bei leichten Freiheitseinschränkungen wie einer Maskenpflicht und Einhaltung der Abstandsregeln denkbar. Inzwischen sind in Deutschland rund fünf Millionen Personen vollständig geimpft und es werden täglich mehr. Der Gesetzgeber darf diese Frage deshalb nicht länger ignorieren.
     
  4. Die im Entwurf enthaltene Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung ist zu weitgehend und nicht hinreichend bestimmt. Die Regierung soll per Verordnung und ohne weitere Befassung des Parlaments von den Regelungen, die der Deutsche Bundestag beschlossen hat, in jede Richtung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 abweichen können. Weitere bundeseinheitliche Grundrechtseinschränkungen dürfen aus Sicht der Freien Demokraten aber nicht ohne eine Zustimmung des Deutschen Bundestages erfolgen. Wichtige Einzelfragen, wie der Umgang mit Geimpften, sollten zudem gesetzlich geregelt werden.
     
  5. Die Einführung einer nächtlichen Ausgangssperre bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist ein unverhältnismäßiger und epidemiologisch unbegründeter Eingriff in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Hierfür können Sie nicht die Zustimmung der Freien Demokraten erwarten.

    Wissenschaftliche Untersuchungen wie die Oxford-Studie von Jan Brauner et al. (https://science.sciencemag.org/content/371/6531/ eabd9338.full) oder die Berliner MODUS-COVID-Mobilitätsstudie von Kai Nagel et al. (http://docs.dpaq.de/17481-nagel2021-03-19_modus-covid_bericht.pdf) zeigen, wie gering der Beitrag nächtlicher Ausgangssperren in einem Gesamtpaket von Maßnahmen ist.

    Auch mehrere Gerichte haben Ausgangssperren bereits aufgehoben. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erst vor wenigen Tagen insbesondere bereits das Argument der vorliegenden Gesetzesbegründung zurückgewiesen, wonach nächtliche Ausgangssperren vor allem der Durchsetzung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen dienen. Das Gericht weist darauf hin, dass es Aufgabe des Staates ist, Regelungen zunächst selbst mit allen zumutbaren Mitteln durchzusetzen.
     
  6. Schließlich ist es bedauerlich, dass sich die Bundesregierung nicht stärker an den Verordnungen der Bundesländer orientiert hat. Die Verordnungen der Länder sind im vergangenen Jahr unzählige Male überarbeitet worden. Dabei haben sich erheblich differenziertere und praxistauglichere Regelungen herausgebildet, als sie der Entwurf enthält. Dieser wirft durch seine vermeintlich einfachen und klaren Regelungen erhebliche, aber vermeidbare Auslegungsprobleme und Unwuchten auf.

    So fehlt es zum Beispiel an einer Regelung, die Kleinkinder oder Personen mit einer medizinischen Indikation vom Tragen der FFP2-Maske im ÖPNV ausnimmt. Ebenso ist keine Regelung vorgesehen, die eindeutig bestimmt, dass Handwerkerinnen und Handwerker weiterhin in einem Großmarkt ihr Material einkaufen können, um arbeitsfähig zu bleiben.
     
  7. Wir haben im Gegensatz zur Bundesregierung Zweifel, ob dieses Gesetzgebungsvorhaben nicht doch der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der Entwurf ist in der vorliegenden Fassung für die Fraktion der Freien Demokraten nicht zustimmungsfähig. In Anbetracht dessen werden wir im parlamentarischen Verfahren Änderungsanträge zu Ihrem Entwurf einbringen. Die öffentliche Beratung von Gesetzesinitiativen im Parlament ist das beste Instrument zu deren Qualitätssicherung.

Nach der gescheiterten „Osterruhe“ raten wir ab, erneut ein nicht sorgfältig vorbereitetes Vorhaben zu beschließen. Wir halten es daher für selbstverständlich, dass bei einem so weitreichenden und komplexen Gesetzesvorhaben, das tiefgreifend in das Wirtschaftsleben und den Alltag der Menschen in Deutschland eingreift, auch Expertinnen und Experten gehört werden, etwa im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss. Sollte das Pandemiegeschehen vor Ort es während der Beratung dieses Gesetzes erforderlich machen, dass zusätzliche Maßnahmen verhangen werden müssen, haben die Länder dazu alle rechtlichen Befugnisse.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lindner
Fraktionsvorsitzender